Satzung der „Imhof-Stiftung“  

§ 1  Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung 

(1)  Die Stiftung trägt den Namen: „Imhof-Stiftung“.
(2)   Sie ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung privaten Rechts in treuhänderischer Verwaltung des Bistums Rottenburg-Stuttgart
        (Kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts – Bischöflicher Stuhl). Sie wird von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
(3)  Ihr Sitz ist Rottenburg/N.. 

§ 2  Zweck der Stiftung

Zweck der Stiftung ist
1.    die Förderung der pastoralen Arbeit in der Kath. Filialkirchengemeinde St. Maria, Birkenhard, insbesondere der sonntäglichen
        Gottesdienste sowie der Ministranten-, Jugend- und Seniorenarbeit und
2.    die Erforschung und Vermittlung der Kirchen- und Ortsgeschichte von Birkenhard. Dabei soll auch die Arbeit der Vorfahren
        der Stifter, Bürgermeister Friedrich Imhof und Bürgermeister Karl Imhof sowie das Wirken von Ehrenbürger Pfarrer Karl Imhof, einfließen.
3.    Sollten nicht sämtliche Erträge zur Erfüllung dieser Zwecke benötigt werden, können diese in Ausnahmefällen nachrangig auch
        zur Förderung der Kunst und Kultur in Birkenhard verwendet werden.
 

§ 3  Steuerbegünstigte Zwecke

(1)   Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
        „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)   Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)   Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
        begünstigt werden. 

§ 4  Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr

(1)   Das Stiftungsvermögen wird als Sondervermögen des Bistums Rottenburg-Stuttgart (Kirchliche Anstalt des
        öffentlichen Rechts – Bischöflicher Stuhl) verwaltet.
(2)   Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu verwalten.
        Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Stiftungsvermögen soll ertragsgünstig angelegt werden.
(3)   Die Erträge sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Selbiges gilt für Spenden, die der Stiftung zu
        diesem Zweck zugewendet werden.
(4)   Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.
(5)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 5  Stiftungsorgan

Einziges Stiftungsorgan ist das Kuratorium. 

§ 6  Arbeitsweise und Organisation des Kuratoriums

(1)  Mitglieder des Kuratoriums sind bis 31.12.2026
1.    der/die für Birkenhard zuständige Seelsorger/in;
2.    Frau Angela Imhof-Schrack;
3.    Herr Hubert Schrack;
4.    Herr Gabriel Schrack;
5.    Herr Gerold Schrack und
6.    Frau Barbara Schrack.

Ab 01.01.2027 sind Mitglieder des Kuratoriums

1.     der/die für Birkenhard zuständige Seelsorger/in;
2.     drei vom Kirchengemeinderat der Kath. Kirchengemeinde St. Maria, Birkenhard, aus seiner Mitte gewählte Mitglieder.
        Die jeweilige Wahl erfolgt im Anschluss an jede Kirchengemeinderatswahl.
3.     Herr Gabriel Schrack;
4.     Herr Gerold Schrack und

5.     Frau Barbara Schrack.

Die Mitgliedschaft von Gabriel, Gerold und Barbara Schrack endet jeweils mit deren Rücktritt vom Amt oder durch deren Tod.

(2)  Die Mitglieder des Kuratoriums wählen eine/n Vorsitzende/n. Er/sie führt die Geschäfte des Kuratoriums.

§ 7   Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums

(1)   Das Kuratorium beschließt über den Einsatz der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Bistum dann ein
        Veto-Recht zu, wenn der Einsatz gegen diese Satzung oder gegen rechtliche oder steuerrechtliche Bestimmungen verstößt.
(2)   Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren
        gilt eine Äußerungsfrist von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse werden mit
        einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt.
(3)   Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder die Auflösung der Stiftung können nur auf Sitzungen gefasst werden und
        bedürfen der 2/3-Mehrheit sämtlicher Mitglieder. Der in § 2 Nr. 1 genannte Zweck der Stiftung darf nicht geändert werden.
(4)   Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Bistums.

§ 8 Treuhandverwaltung 

(1)   Das Bistum verwaltet das Stiftungsvermögen der Imhof-Stiftung getrennt von seinem Vermögen. Es vergibt die Stiftungsmittel
        entsprechend der Beschlüsse des Kuratoriums und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
(2)   Das Bistum legt der Imhof-Stiftung auf Ende eines jeden Kalenderjahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines
        testierten Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert.
(3)   Das Bistum belastet die Imhof-Stiftung für die Grundleistungen mit pauschalierten Kosten aufgrund einer gesonderten
        Vereinbarung und ist berechtigt, das Verwaltungsentgelt jährlich einzuziehen.

§ 9  Auflösung der Stiftung

Bei Auflösung der Imhof-Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die
Kath. Kirchengemeinde St. Maria, Birkenhard. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche und
gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
 

§ 10 Stellung des Finanzamts

Beschlüsse über Satzungsänderungen - § 7 Abs. 3 und 4 - oder der Beschluss über die Aufhebung der Stiftung - § 9 - sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die nach § 7 Abs. 3 zulässigen Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen,
ist vor einer Beschlussfassung die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.