Satzung der „Imhof-Stiftung“
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung trägt den Namen: „Imhof-Stiftung“.
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung privaten Rechts in
treuhänderischer Verwaltung des Bistums Rottenburg-Stuttgart
(Kirchliche Anstalt des öffentlichen
Rechts – Bischöflicher Stuhl). Sie wird von diesem im Rechts- und
Geschäftsverkehr vertreten.
(3) Ihr Sitz ist Rottenburg/N..
§ 2 Zweck der Stiftung
Zweck der Stiftung ist
1. die Förderung der pastoralen Arbeit in der Kath. Filialkirchengemeinde St.
Maria, Birkenhard, insbesondere der sonntäglichen
Gottesdienste sowie der
Ministranten-, Jugend- und Seniorenarbeit und
2. die Erforschung und Vermittlung der Kirchen- und Ortsgeschichte von
Birkenhard. Dabei soll auch die Arbeit der Vorfahren
der Stifter, Bürgermeister Friedrich
Imhof und Bürgermeister Karl Imhof sowie das Wirken von Ehrenbürger Pfarrer Karl
Imhof, einfließen.
3. Sollten nicht sämtliche Erträge zur Erfüllung dieser Zwecke benötigt
werden, können diese in Ausnahmefällen nachrangig auch
zur Förderung der Kunst und Kultur in
Birkenhard verwendet werden.
§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich
und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr
(1) Das Stiftungsvermögen wird als
Sondervermögen des Bistums Rottenburg-Stuttgart (Kirchliche Anstalt des
öffentlichen Rechts – Bischöflicher
Stuhl) verwaltet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß
zu verwalten.
Vermögensumschichtungen sind
zulässig. Das Stiftungsvermögen soll ertragsgünstig angelegt werden.
(3) Die Erträge sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Selbiges
gilt für Spenden, die der Stiftung zu
diesem Zweck zugewendet werden.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen
anzunehmen.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Stiftungsorgan
Einziges Stiftungsorgan ist das Kuratorium.
§ 6 Arbeitsweise und Organisation des Kuratoriums
(1) Mitglieder des Kuratoriums sind bis
31.12.2026
1. der/die für Birkenhard zuständige Seelsorger/in;
2. Frau Angela Imhof-Schrack;
3. Herr Hubert Schrack;
4. Herr Gabriel Schrack;
5. Herr Gerold Schrack und
6. Frau Barbara Schrack.
Ab 01.01.2027 sind Mitglieder des Kuratoriums
1. der/die für Birkenhard zuständige
Seelsorger/in;
2. drei vom Kirchengemeinderat der Kath. Kirchengemeinde St. Maria,
Birkenhard, aus seiner Mitte gewählte Mitglieder.
Die jeweilige Wahl erfolgt im
Anschluss an jede Kirchengemeinderatswahl.
3. Herr Gabriel Schrack;
4. Herr Gerold Schrack und
5. Frau Barbara Schrack.
Die Mitgliedschaft von Gabriel, Gerold und Barbara Schrack endet jeweils mit deren Rücktritt vom Amt oder durch deren Tod.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen eine/n Vorsitzende/n. Er/sie führt die Geschäfte des Kuratoriums.
§ 7 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschließt über den
Einsatz der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Bistum dann ein
Veto-Recht zu, wenn der Einsatz gegen
diese Satzung oder gegen rechtliche oder steuerrechtliche Bestimmungen verstößt.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder an der
Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren
gilt eine Äußerungsfrist von sechs
Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder die Auflösung der Stiftung
können nur auf Sitzungen gefasst werden und
bedürfen der 2/3-Mehrheit sämtlicher
Mitglieder. Der in § 2 Nr. 1 genannte Zweck der Stiftung darf nicht geändert
werden.
(4) Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder die Auflösung der Stiftung
bedürfen der Zustimmung des Bistums.
§ 8 Treuhandverwaltung
(1) Das Bistum verwaltet das
Stiftungsvermögen der Imhof-Stiftung getrennt von seinem Vermögen. Es vergibt
die Stiftungsmittel
entsprechend der Beschlüsse des
Kuratoriums und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
(2) Das Bistum legt der Imhof-Stiftung auf Ende eines jeden Kalenderjahres
einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines
testierten Vermögensnachweises die
Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert.
(3) Das Bistum belastet die Imhof-Stiftung für die Grundleistungen mit
pauschalierten Kosten aufgrund einer gesonderten
Vereinbarung und ist berechtigt, das
Verwaltungsentgelt jährlich einzuziehen.
§ 9 Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung der Imhof-Stiftung oder bei Wegfall
der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die
Kath. Kirchengemeinde St. Maria, Birkenhard. Diese hat es unmittelbar und
ausschließlich für kirchliche und
gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 10 Stellung des Finanzamts
Beschlüsse über Satzungsänderungen - § 7 Abs. 3
und 4 - oder der Beschluss über die Aufhebung der Stiftung - § 9 - sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die nach § 7 Abs. 3 zulässigen
Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen,
ist vor einer Beschlussfassung die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.